Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Ziffer eins„Rechtsvorschriften“die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
- Ziffer 2„zuständige Behörde“für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Albanien den oder die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
- Ziffer 3„Träger“die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- Ziffer 4„zuständige Träger“den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;
- Ziffer 5„Wohnort“den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
- Ziffer 6„Aufenthaltsort“den Ort des vorübergehenden Aufenthaltes;
- Ziffer 7„Versicherungszeiten“Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
- Ziffer 8„Familienangehöriger“einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
- Ziffer 9„Geldleistung“eine Pension oder eine andere Geldleistung, einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Erhöhungsbeträge sowie Kapitalabfindungen im Sinne der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften; in Bezug auf die Republik Österreich mit Ausnahme des Rehabilitationsgeldes.