Absatz eins,Reiseleistungen sind:
- Ziffer einsdie Beförderung einer Person,
- Ziffer 2die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken erfolgt,
- Ziffer 3die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikel 3, Ziffer 11, der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S 18, und
- Ziffer 4jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Ziffer eins, 2, oder 3 ist.