(3)Absatz 3,Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 127 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) ist in folgenden Fällen anzunehmen:Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
bei Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.