(2)Absatz 2,Diese Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die dem Strafurteile zugrunde liegende Tat nach österreichischem Rechte mit der Todesstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens zehnjähriger Dauer bedroht ist. Urteile der Sondergerichte, des Volksgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, soweit diesen der Zuständigkeit des Volksgerichtshofes unterliegende Strafsachen überwiesen wurden, sind jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe der verhängten Strafe oder der nach österreichischem Rechte in Betracht kommenden Strafdrohung zu überprüfen, soweit sie nicht nach dem Gesetze vom 3. Juli 1945 über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 48, als nicht erfolgt gelten.