Absatz einsWenn gegen eine Person wegen eines vor dem Befreiungstag begangenen Verbrechens, ein Strafverfahren eingeleitet oder bereits eine Anklageschrift oder ein Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist, so ist das Strafverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes einzustellen, wenn die nach dem anzuwendenden österreichischen Gesetze angedrohte Freiheitsstrafe fünf Jahre nicht übersteigt.