Kurztitel

Befreiungsamnestie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.05.1946

Index

25/03 Amnestien

Text

Unbedingte Einstellung.

Paragraph eins,

Wegen strafbarer Handlungen welcher Art immer, die zwischen dem Tag der Befreiung des Bundeslandes, in dem die Tat verübt worden ist – wenn die Tat in Wien gesetzt worden ist, zwischen dem Tage der Befreiung Wiens – (Befreiungstag) und dem 25. November 1945 vorwiegend zu dem Zwecke gesetzt worden sind, die Einrichtung der Republik Österreich als demokratischen Staates zu sichern, nationalsozialistische Vermögen öffentlichen Interessen dienstbar zu machen oder Opfern der nationalsozialististischen Herrschaft moralische oder materielle Genugtuung zu verschaffen, ist kein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Tat mit einer zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208153