Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.09.2018

Abkürzung

UBVO 1998

Index

70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
  2. Absatz 2,Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, entsprechen. In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Sofern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.
  4. Absatz 4,In den Curricula der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40208150