Kurztitel

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

18.10.2018

Außerkrafttretensdatum

07.10.2021

Unterzeichnungsdatum

29.10.2010

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

StF: BGBl. III Nr. 135/2018 (NR: GP XXVI RV 144 AB 155 S. 28. BR: AB 9979 S. 881.)

Änderung

BGBl. III Nr. 187/2018 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 40/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 135/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 193/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 82/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 171/2020 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan römisch drei 135 aus 2018, *Ägypten römisch drei 135 aus 2018, *Albanien römisch drei 135 aus 2018, *Angola römisch drei 135 aus 2018, *Antigua/Barbuda römisch drei 135 aus 2018, *Argentinien römisch drei 135 aus 2018, *Äthiopien römisch drei 135 aus 2018, *Belarus römisch drei 135 aus 2018, *Belgien römisch drei 135 aus 2018, *Benin römisch drei 135 aus 2018, *Bhutan römisch drei 135 aus 2018, *Bolivien römisch drei 135 aus 2018, *Botsuana römisch drei 135 aus 2018, *Bulgarien römisch drei 135 aus 2018, *Burkina Faso römisch drei 135 aus 2018, *Burundi römisch drei 135 aus 2018, *China römisch drei 135 aus 2018, *Côte d’Ivoire römisch drei 135 aus 2018, *Dänemark römisch drei 135 aus 2018, *Deutschland römisch drei 135 aus 2018, *Dominikanische R römisch drei 135 aus 2018, *Dschibuti römisch drei 135 aus 2018, *Ecuador römisch drei 135 aus 2018, *Eritrea römisch drei 40 aus 2019, *Estland römisch drei 40 aus 2019, *Eswatini römisch drei 135 aus 2018, *EU römisch drei 135 aus 2018, *Fidschi römisch drei 135 aus 2018, *Finnland römisch drei 135 aus 2018, *Frankreich römisch drei 135 aus 2018, *Gabun römisch drei 135 aus 2018, *Gambia römisch drei 135 aus 2018, *Ghana römisch drei 135 aus 2019, *Griechenland römisch drei 82 aus 2020, *Guatemala römisch drei 135 aus 2018, *Guinea römisch drei 135 aus 2018, *Guinea-Bissau römisch drei 135 aus 2018, *Guyana römisch drei 135 aus 2018, *Honduras römisch drei 135 aus 2018, *Indien römisch drei 135 aus 2018, *Indonesien römisch drei 135 aus 2018, *Japan römisch drei 135 aus 2018, *Jordanien römisch drei 135 aus 2018, *Kambodscha römisch drei 135 aus 2018, *Kamerun römisch drei 135 aus 2018, *Kasachstan römisch drei 135 aus 2018, *Katar römisch drei 135 aus 2018, *Kenia römisch drei 135 aus 2018, *Kirgisistan römisch drei 135 aus 2018, *Komoren römisch drei 135 aus 2018, *Kongo römisch drei 135 aus 2018, *Kongo/DR römisch drei 135 aus 2018, *Korea/DVR römisch drei 193 aus 2019, *Korea/R römisch drei 135 aus 2018, *Kroatien römisch drei 135 aus 2018, *Kuba römisch drei 135 aus 2018, *Kuwait römisch drei 135 aus 2018, *Laos römisch drei 135 aus 2018, *Lesotho römisch drei 135 aus 2018, *Libanon römisch drei 135 aus 2018, *Liberia römisch drei 135 aus 2018, *Luxemburg römisch drei 135 aus 2018, *Madagaskar römisch drei 135 aus 2018, *Malawi römisch drei 135 aus 2018, *Malaysia römisch drei 40 aus 2019, *Malediven römisch drei 135 aus 2019, *Mali römisch drei 135 aus 2018, *Malta römisch drei 135 aus 2018, *Marshallinseln römisch drei 135 aus 2018, *Mauretanien römisch drei 135 aus 2018, *Mauritius römisch drei 135 aus 2018, *Mexiko römisch drei 135 aus 2018, *Mikronesien römisch drei 135 aus 2018, *Moldau römisch drei 135 aus 2018, *Mongolei römisch drei 135 aus 2018, *Montenegro römisch drei 171 aus 2020, *Mosambik römisch drei 135 aus 2018, *Myanmar römisch drei 135 aus 2018, *Namibia römisch drei 135 aus 2018, *Nepal römisch drei 40 aus 2019, *Nicaragua römisch drei 82 aus 2020, *Niederlande römisch drei 135 aus 2018, *Niger römisch drei 135 aus 2018, *Norwegen römisch drei 135 aus 2018, *Oman römisch drei 171 aus 2020, *Pakistan römisch drei 135 aus 2018, *Palau römisch drei 135 aus 2018, *Panama römisch drei 135 aus 2018, *Peru römisch drei 135 aus 2018, *Philippinen römisch drei 135 aus 2018, *Portugal römisch drei 135 aus 2018, *Ruanda römisch drei 135 aus 2018, *Rumänien römisch drei 135 aus 2019, *Salomonen römisch drei 193 aus 2019, *Sambia römisch drei 135 aus 2018, *Samoa römisch drei 135 aus 2018, *São Tomé/Príncipe römisch drei 135 aus 2018, *Saudi-Arabien römisch drei 171 aus 2020, *Schweden römisch drei 135 aus 2018, *Schweiz römisch drei 135 aus 2018, *Senegal römisch drei 135 aus 2018, *Serbien römisch drei 187 aus 2018, *Seychellen römisch drei 135 aus 2018, *Sierra Leone römisch drei 135 aus 2018, *Simbabwe römisch drei 135 aus 2018, *Slowakei römisch drei 135 aus 2018, *Spanien römisch drei 135 aus 2018, *St. Kitts/Nevis römisch drei 187 aus 2018, *Südafrika römisch drei 135 aus 2018, *Sudan römisch drei 135 aus 2018, *Syrien römisch drei 135 aus 2018, *Tadschikistan römisch drei 135 aus 2018, *Tansania römisch drei 135 aus 2018, *Togo römisch drei 135 aus 2018, *Tonga römisch drei 193 aus 2019, *Tschad römisch drei 135 aus 2018, *Tschechische R römisch drei 135 aus 2018, *Turkmenistan römisch drei 171 aus 2020, *Tuvalu römisch drei 187 aus 2018, *Uganda römisch drei 135 aus 2018, *Ungarn römisch drei 135 aus 2018, *Uruguay römisch drei 135 aus 2018, *Vanuatu römisch drei 135 aus 2018, *Venezuela römisch drei 187 aus 2018, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 135 aus 2018, *Vereinigtes Königreich römisch drei 135 aus 2018, *Vietnam römisch drei 135 aus 2018, *Zentralafrikanische R römisch drei 187/2018

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 2018 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 33, Absatz 2, für Österreich mit 18. Oktober 2018 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Protokoll weiters ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Belarus, Belgien, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Côte d'Ivoire, Dänemark (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Eswatini, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Republik Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) der Niederlande), Niger, Norwegen, Pakistan, Palau, Panama, Peru, Philippinen, Portugal, Ruanda, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowakei, Spanien, Südafrika, Sudan, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .8.b]:

Argentinien, Europäische Union, Frankreich, Syrien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –

ALS Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt1, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet;

EINGEDENK DER TATSACHE, dass die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile eines der drei wesentlichen Ziele des Übereinkommens ist, und IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Protokoll die Erreichung dieses Zieles im Rahmen des Übereinkommens verfolgt;

IN BEKRÄFTIGUNG der souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und im Einklang mit dem Übereinkommen;

FERNER EINGEDENK des Artikels 15 des Übereinkommens;

IN ANERKENNUNG des wichtigen Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung, der durch die Weitergabe von Technologie und die Zusammenarbeit zum Aufbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten im Hinblick auf die Steigerung des Wertes genetischer Ressourcen in Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 19 des Übereinkommens geleistet wird;

IN DER ERKENNTNIS, dass das öffentliche Bewusstsein für den wirtschaftlichen Wert der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie das ausgewogene und gerechte Teilen dieses wirtschaftlichen Wertes mit den Hütern der biologischen Vielfalt wichtige Anreize für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sind;

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den der Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, zur Beseitigung der Armut und zu ökologischer Nachhaltigkeit und somit auch zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele leisten können;

IN ANERKENNUNG des Zusammenhangs zwischen dem Zugang zu genetischen Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, wie wichtig es ist, im Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile Rechtssicherheit zu schaffen;

FERNER IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Förderung von Gerechtigkeit und Ausgewogenheit bei der Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zwischen Bereitstellern und Nutzern genetischer Ressourcen;

SOWIE IN ANERKENNUNG der wichtigen Rolle der Frau bei dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile sowie IN BESTÄTIGUNG der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt;

ENTSCHLOSSEN, die wirksame Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile weiter zu fördern;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass eine innovative Lösung hinsichtlich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, die grenzüberschreitend vorkommen oder für die eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung nicht erteilt oder erlangt werden kann, erforderlich ist;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung genetischer Ressourcen für die Ernährungssicherheit, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Minderung des Klimawandels sowie die Anpassung an ihn;

IN ANERKENNUNG des besonderen Charakters der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, ihrer typischen Merkmale und Probleme, die spezielle Lösungen erfordern;

IN ANERKENNUNG der gegenseitigen Abhängigkeit aller Staaten voneinander in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie ihres besonderen Charakters und ihrer Bedeutung für die Erreichung der weltweiten Ernährungssicherheit und für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung und dem Klimawandel und in Anerkennung der grundlegenden Rolle des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO in dieser Hinsicht;

EINGEDENK der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)2 der Weltgesundheitsorganisation und der Tatsache, wie wichtig es ist, den Zugang zu menschlichen Krankheitserregern für Gesundheitsvorsorge- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu gewährleisten;

IN ANERKENNUNG der laufenden Arbeiten in anderen internationalen Gremien, die in Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen;

UNTER HINWEIS auf das durch den im Einklang mit dem Übereinkommen entwickelten Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eingerichtete multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile;

IN DER ERKENNTNIS, dass sich die internationalen Regelungen, die in Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, wechselseitig stützen sollen, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen;

EINGEDENK des Artikels 8 Buchstabe j des Übereinkommens, soweit er sich auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung dieses Wissens bezieht;

IN KENNTNIS der wechselseitigen Beziehung zwischen genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, ihres untrennbaren Charakters für die indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und der Bedeutung des traditionellen Wissens für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie für die nachhaltige Sicherung der Existenzgrundlagen dieser Gemeinschaften;

IN ANERKENNUNG der Vielfalt der Umstände, unter denen indigene und ortsansässige Gemeinschaften Träger oder Eigentümer sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens sind;

EINGEDENK dessen, dass es das Recht der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften ist, die rechtmäßigen Träger ihres sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens innerhalb ihrer Gemeinschaften zu bestimmen;

FERNER IN ANERKENNUNG der einzigartigen Umstände, unter denen sich auf genetische Ressourcen beziehendes Wissen, das Ausdruck eines reichen kulturellen Erbes ist, welches für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang ist, in Staaten in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form bewahrt wird;

IN KENNTNIS der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als verringere oder beseitige es die bestehenden Rechte indigener und ortsansässiger Gemeinschaften –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

___________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207572