Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.08.2018
11.05.2012
59/04 EU - EWR
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
StF: BGBl. III Nr. 137/2018 (NR: GP XXV RV 1253 AB 1264 S. 148. BR: AB 9651 S. 859.)
Arabisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
*Belgien römisch drei 137 aus 2018, *Bulgarien römisch drei 137 aus 2018, *Dänemark römisch drei 137 aus 2018, *Deutschland römisch drei 137 aus 2018, *Estland römisch drei 137 aus 2018, *EU römisch drei 137 aus 2018, *Finnland römisch drei 137 aus 2018, *Frankreich römisch drei 137 aus 2018, *Griechenland römisch drei 137 aus 2018, *Irak römisch drei 137 aus 2018, *Irland römisch drei 137 aus 2018, *Italien römisch drei 137 aus 2018, *Lettland römisch drei 137 aus 2018, *Litauen römisch drei 137 aus 2018, *Luxemburg römisch drei 137 aus 2018, *Malta römisch drei 137 aus 2018, *Niederlande römisch drei 137 aus 2018, *Polen römisch drei 137 aus 2018, *Portugal römisch drei 137 aus 2018, *Rumänien römisch drei 137 aus 2018, *Schweden römisch drei 137 aus 2018, *Slowakei römisch drei 137 aus 2018, *Slowenien römisch drei 137 aus 2018, *Spanien römisch drei 137 aus 2018, *Tschechische R römisch drei 137 aus 2018, *Ungarn römisch drei 137 aus 2018, *Vereinigtes Königreich römisch drei 137 aus 2018, *Zypern römisch drei 137/2018
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Notifikation gemäß Artikel 116, Absatz eins, des Abkommens wurde am 14. Dezember 2016 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 116, Absatz eins, mit 1. August 2018 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 204 vom 31.07.2012 Seite 20, veröffentlicht.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
einerseits, und
DIE REPUBLIK IRAK, nachstehend „Irak“ genannt,
andererseits,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt –
IN ANBETRACHT der Verbindungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Irak sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,
IN ANERKENNUNG des Wunsches der Union, ihrer Mitgliedstaaten und des Irak, diese Verbindungen zu stärken und Handels- und Kooperationsbeziehungen aufzubauen, die durch einen politischen Dialog unterstützt werden,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind,
IN ANERKENNUNG der großen Bedeutung einer nachhaltigen und sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses auf der Grundlage der Achtung der Souveränität, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen Staatsführung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bemühungen Iraks um die Fortführung der politischen und wirtschaftlichen Reformen und des wirtschaftlichen Wiederaufbaus sowie um die Verbesserung der Lebensbedingungen der Armen und benachteiligter Bevölkerungsschichten zu unterstützen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Rolle der Frau in Politik, Zivilgesellschaft, Sozialwesen, Wirtschaft und Kultur zu stärken und Diskriminierungen zu bekämpfen,
IN DEM WUNSCH, günstige Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung und eine Diversifizierung des Handels zwischen der Union und Irak zu schaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Investitionen, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur auszubauen,
MIT DEM ZIEL, den Handel, Investitionen und harmonische wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Prinzipien zu fördern,
ANGESICHTS der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für die Verbesserung der Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen,
EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Unternehmen, Beschäftigung, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, die Erbringung von Dienstleistungen in ihren Hoheitsgebieten zu regeln und die Erreichung berechtigter Gemeinwohlziele zu gewährleisten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtung, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) zu gestalten, und in diesem Zusammenhang ihres beiderseitigen Interesses an einem Beitritt Iraks zu diesem Abkommen,
IN ANERKENNUNG der spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Rahmen der WTO,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Terrorismus, organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Drogenhandel die internationale Stabilität und Sicherheit wie auch die Erreichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit stark gefährden,
IN KENNTNISNAHME der wichtigen Aufgabe, die regionale Zusammenarbeit zu fördern und auszubauen,
BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel römisch fünf des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn die Europäische Union notifiziert Irak, dass diese Staaten im Einklang mit Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Bereichen gebunden sind. Im Einklang mit Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, gilt dies auch für Dänemark –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die Anhänge 1 bis 4 wurden als Anlagen 1 bis 4 dokumentiert, die Einseitige Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 96 als Anlage 5.
Handelsbeziehung, Geschäftsmöglichkeit, Geschäftsbedingung
14.09.2018
20010304
NOR40207534