Absatz eins,Pläne über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke haben die in Paragraph 37, VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
- Ziffer einsdie Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
- Ziffer 2in der Gegenüberstellung
- Litera adie Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
- Litera bdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,
- Litera cdie Flächenausmaße der Grundstücke und der Trennstücke, sowie allfällige Rundungsdifferenzen,
- Litera dim Falle der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
- Litera edie Flächensummen,
- Litera fbei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke,
- Litera gdie Angaben zur Flächenermittlung gemäß Paragraph 7 :Katasterstand: „o“ oder „(leer)“Trennstück: „o“, „g“ oder „R“Neuer Stand: „o“, „g“, „R“ oder „Ro“,
- Litera hdie Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
- Ziffer 3die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
- Ziffer 4das Netzbild,
- Ziffer 5die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen in Zentimeter (cm), die Angabe des Maßstabsfaktors in parts per million (ppm) und der verwendete Positionierungsdienst oder das verwendete alternative Verfahren anzuführen sind,
- Ziffer 6das arithmetisch nach Punkttypen und Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem MGI der in die Vermessung einbezogenen
- Litera aFestpunkte,
- Litera bMesspunkte,
- Litera cGrenzpunkte mit den vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, den Indikatoren und den vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann,
- Litera dsonstigen Punkte, wobei bei Gebäuden die vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern zu verwenden sind und die vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen angegeben werden können,
- Ziffer 7zusätzlich im Verzeichnis gemäß Ziffer 6, die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte und
- Ziffer 8der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.