Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 376

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 376,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der Paragraphen 54, Absatz 2, 62, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2, 232, samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch acht samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62, 66, 232, 237 und 367 sowie die Paragraphen 54, Absatz 2, 62, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2, 232, samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang römisch acht samt Überschrift treten mit 1. März 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 368, sowie Paragraph 368, samt Überschrift treten für die in Anhang römisch drei genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  5. Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch Artikel 2, des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 48, Absatz 2, 126, Absatz 2, 217, Absatz 2 und 293 Absatz 2, treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 48, Absatz 2 a und 217 Absatz 2 a, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraphen 47, Absatz 3, 59, samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 183 Absatz 2, 214, Absatz 3, 229, samt Überschrift, 234 samt Überschrift, 356 Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang römisch 21 im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang römisch 21 außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

Schlagworte

Inkrafttretensvorschrift, Außerkrafttretensvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207198