Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 214

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 22,, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Absatz eins bis 4, 183 Absatz eins, 186 bis 189, 192 Absatz eins, 193, Absatz eins bis 4 und 9, 202, 203 Absatz 12, 237, 269, 278, 308, Absatz eins, 311, Absatz 9,, der 4. Teil, die Paragraphen 358, 360, Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 365 Absatz eins, 366, Ziffer 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 8,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen 500 000 Euro
    nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 234, Absatz eins und 2 bekannt zu machen.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
  5. Absatz 5,Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
  6. Absatz 6,Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  7. Absatz 7,Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Der Sektorenauftraggeber hat alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren, den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207192