(5)Absatz 5,Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 60/2017, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2017 sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2017,, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2017, sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.