Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 37
21.08.2018
27.02.2026
BVergGVS 2012
97 Öffentliches Auftragswesen
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Paragraph 138,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Mitteilungspflicht
27.02.2026
20007693
NOR40207155