Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

27.02.2026

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

Paragraph 37,

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Paragraph 138,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40207155