Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

27.02.2026

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie der Paragraphen 30, Absatz 2, 35, samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch sieben samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie die Paragraphen 30, Absatz 2, 35, samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang römisch sieben samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 111, samt Überschrift tritt für die in Anhang römisch acht genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  5. Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch Artikel römisch 30 , des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 33, samt Überschrift, 36, Paragraph 100, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang römisch neun im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang römisch neun außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabever47fahrens geltenden Rechtslage.

Schlagworte

Inkrafttretensvorschrift, Außerkrafttretensvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40207124