Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
  2. Absatz 2,Soweit in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Absatz 4, abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
  3. Absatz 3,Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war.
  4. Absatz 4,Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
  5. Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
  6. Absatz 6,Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
  7. Absatz 7,Die Absatz 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Absatz 2 bis 6 nur, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 – sofern es sich beim Antragsteller um einen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
      1. Litera a
        im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 bzw.
      2. Litera b
        im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 bzw.
    eingebracht wurde.
  8. Absatz 8,Die Absatz 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
    1. Ziffer eins
      im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 32 und Paragraph 33, Absatz 4, bzw.
    2. Ziffer 2
      im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Anmerkung eins, )
    bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
  9. Absatz 9,Wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach den in Absatz 7, genannten Fristen eingebracht wurde und das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt.
  10. Absatz 10,Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% des Wertes der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, heranzuziehen. Geldbußen fließen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 2, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,) zu.

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Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 6, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, lautet: „In Paragraph 100, Absatz 8, wird in der Litera b, der Verweis „36 Absatz 4 d, u, r, c, h, den Verweis „36 Absatz 3, ersetzt.“. Absatz 8, ist jedoch nicht in Litera gegliedert. Gemeint wird offensichtlich Ziffer 2, sein.)

Schlagworte

Erschwerungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40207123