Bundesvergabegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 337
21.08.2018
BVergG 2018
97 Öffentliches Auftragswesen
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
04.09.2018
20010295
NOR40207038