Absatz eins,Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
- Ziffer einsdie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 315, abgeschlossen wurde und
- Ziffer 2bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages Paragraph 316, beachtet wird.