Absatz eins,Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
- Ziffer einsdie nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und
- Ziffer 2mit denen überdies keine Vereinbarung der Union besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.