Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
- Ziffer einsAngebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 198, auszuschließen sind, oder
- Ziffer 2Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
- Ziffer 3Angebote, die eine – durch eine Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
- Ziffer 4verspätet eingelangte Angebote, oder
- Ziffer 5den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
- Ziffer 6Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder
- Ziffer 7Angebote von Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können, oder
- Ziffer 8Angebote von Bietern, bei denen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 297, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
- Litera akeine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder
- Litera bkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder
- Litera ckein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder
- Litera deine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
vorliegt.