(4)Absatz 4,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIII in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch dreizehn in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.