Bundesvergabegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 212
21.08.2018
28.02.2026
BVergG 2018
97 Öffentliches Auftragswesen
Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der Paragraphen 213 und 214, in einem in Paragraph 203, genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 206, genannten Voraussetzungen vorliegt.
27.02.2026
20010295
NOR40206913