(4)Absatz 4,Ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er die Erlassung eines entsprechenden Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission beantragen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, beizufügen. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39, aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrages bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu informieren.Ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den Paragraphen 170 bis 175 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er die Erlassung eines entsprechenden Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission beantragen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Absatz 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, beizufügen. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang römisch eins des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016 aus 1804, über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 275 vom 12.10.2016 Seite 39, aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrages bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu informieren.