Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen,
- Ziffer einsim Fall des Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 3, allen Bietern,
- Ziffer 2im Fall des Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 2, allen Bietern, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist,
- Ziffer 3im Fall des Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer eins, dem Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist, und
- Ziffer 4im Fall des Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 2, dem Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.
In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 4, sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.