Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vergabevermerk

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und über jedes eingerichtete dynamische Beschaffungssystem bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens zu erstellen, der mindestens Folgendes umfasst:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand und Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,
    3. Ziffer 3
      die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
    4. Ziffer 4
      die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung, sowie die Namen der Bieter, deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
    5. Ziffer 5
      den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und gegebenenfalls, soweit zum Zeitpunkt der Erstellung des Vergabevermerkes bekannt, die Namen der Subunternehmer,
    6. Ziffer 6
      die Begründung für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen und
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls Angaben zu Unternehmen die Vorarbeiten erbracht haben und allenfalls getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verzerrung des Wettbewerbes.
  2. Absatz 2,Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Absatz eins, ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 155, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, vergeben wurden, nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Soweit die Informationen gemäß Absatz eins, bereits in einer Bekanntgabe gemäß Paragraph 61, enthalten sind, kann im Vergabevermerk auf diese Bezug genommen werden.
  4. Absatz 4,Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber den Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen wesentlichen Inhalt dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf dessen Anfrage unverzüglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206848