Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142,

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Unterabschnitt
Der Zuschlag

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 142,

  1. Absatz einsVon den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206843