(2)Absatz 2,Die Innovationspartnerschaft ist entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen zu strukturieren und kann die Herstellung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Im Vertrag über den Abschluss der Innovationspartnerschaft, der aufgrund des Verhandlungsverfahrens gemäß § 120 abgeschlossen wird, sind die von dem Partner oder den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung einer Vergütung in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Auf Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern in der Ausschreibung jeweils darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.Die Innovationspartnerschaft ist entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen zu strukturieren und kann die Herstellung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Im Vertrag über den Abschluss der Innovationspartnerschaft, der aufgrund des Verhandlungsverfahrens gemäß Paragraph 120, abgeschlossen wird, sind die von dem Partner oder den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung einer Vergütung in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Auf Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern in der Ausschreibung jeweils darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.