Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Unterabschnitt
Ablauf der Innovationspartnerschaft

Ziel der Innovationspartnerschaft

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.
  2. Absatz 2,Der geschätzte Wert der Waren, Bau- oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein.

Schlagworte

Bauleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206819