Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang römisch vierzehn genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, soweit dies mit den in Paragraph 20, genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Die in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang römisch vierzehn genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, soweit dies mit den in Paragraph 20, genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206796