Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,In den Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber oder sind der öffentliche Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
  2. Absatz 2,In den Ausschreibungsunterlagen ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 80 bis 82, 84, 85 und 87 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.
  4. Absatz 4,In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Ermittlung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien.
  5. Absatz 5,Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 34, Ziffer 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Million Euro beträgt, oder
    4. Ziffer 4
      wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges handelt, oder
    5. Ziffer 5
      wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft handelt.
  6. Absatz 6,Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des Paragraph 20, bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:
    1. Ziffer eins
      bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang römisch sechzehn, oder
    2. Ziffer 2
      bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder
    3. Ziffer 3
      bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
    4. Ziffer 4
      bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.
  7. Absatz 7,Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      das anzuwendende Kostenmodell bzw.
    2. Ziffer 2
      alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der öffentliche Auftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
  8. Absatz 8,Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen und erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums zu enthalten.
  9. Absatz 9,In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß Paragraph 138, Absatz 7, ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.

Schlagworte

Oberschwellenbereich, Gesundheitsbereich, Gebäudereinigungsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206792