Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
§ 73.Paragraph 73,
Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 eine Vorinformation gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 56, eine Vorinformation gemäß den Paragraphen 57, Absatz eins und 60 Absatz eins, bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber
die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage und
die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 10 Tage
verkürzen.