Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachung einer Vorinformation

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Paragraph 64, bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2,Der öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 64, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
    1. Ziffer eins
      sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
    3. Ziffer 3
      die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
    4. Ziffer 4
      spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  3. Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 64, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
    1. Ziffer eins
      die Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
    3. Ziffer 3
      die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  4. Absatz 4,Der von einer Vorinformation gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206766