(2)Absatz 2,Der öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 64 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 64, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.