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BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.
(2)Absatz 2,Aufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderder geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung eins, ) nicht erreicht, oder
aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt.
(3)Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50% des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht erreicht.Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50% des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 nicht erreicht.
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Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022, Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 ab 7.2.2023 bis 21.7.2025 und Schwellenwerteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 167/2025 ab 22.7.2025 bis 31.3.2026:Anmerkung eins, : gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2018, ab 21.8.2018 bis 31.12.2022, Schwellenwerteverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2023, ab 7.2.2023 bis 21.7.2025 und Schwellenwerteverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2025, ab 22.7.2025 bis 31.3.2026:
143 000 Euro)