Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Abgrenzungsregelungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Aufträge, die mehr als eine Art von Leistung gemäß den Paragraphen 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrages bildet.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gelten Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des Paragraph 6, als auch Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, umfassen, als Dienstleistungsaufträge, wenn der geschätzte Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der geschätzte Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
  3. Absatz 3,Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang römisch sechzehn als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für Dienstleistungen gemäß Anhang römisch sechzehn zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch sechzehn höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206709