Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt
Auftragsarten

Bauaufträge

Paragraph 5,

Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, die einen der folgenden Vertragsgegenstände haben:

  1. Ziffer eins
    die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten oder
  2. Ziffer 2
    die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung eines Bauvorhabens oder
  3. Ziffer 3
    die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206706