Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 105
21.08.2018
28.02.2026
BVergGKonz 2018
97 Öffentliches Auftragswesen
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Paragraph 102,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Mitteilungspflicht
27.02.2026
20010294
NOR40206664