Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Bezeichnung des betroffenen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,) und
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 90, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Angaben zu enthalten.
  4. Absatz 4,Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten.
  5. Absatz 5,Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben zu enthalten.
  6. Absatz 6,Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206648