Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 71
21.08.2018
28.02.2026
BVergGKonz 2018
97 Öffentliches Auftragswesen
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.
27.02.2026
20010294
NOR40206630