Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inhalt der Konzessionsunterlagen

Paragraph 55,

Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde,
  3. Ziffer 3
    einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,,
  4. Ziffer 4
    die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
  5. Ziffer 5
    den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
  6. Ziffer 6
    die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
  7. Ziffer 7
    technische und funktionelle Anforderungen,
  8. Ziffer 8
    die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
  9. Ziffer 9
    die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206614