Absatz eins,Der Auftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verlangten Nachweise bzw. die vorgelegte Eigenerklärung und die gemäß Paragraph 48, Absatz 2, eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 Litera a, vorliegt oder erlangt der Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen bzw. kann nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 6, ausgeschlossen werden, es sei denn, die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.