Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 45,

Unbeschadet des Paragraph 15, Absatz eins, muss die Eignung spätestens

  1. Ziffer eins
    bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. Ziffer 2
    bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
  3. Ziffer 3
    bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206604