Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 d,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund

Paragraph 23 d,

  1. Absatz einsAls besondere Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 23 a, ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.
  2. Absatz 2Dritte Personen im Sinne des Absatz eins, sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, sind.
  3. Absatz 3Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu erstatten.
  4. Absatz 4Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206525