Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer eins b, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.