Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1990 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2018Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen: Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (Paragraph eins,) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, Paragraph 4, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,
Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1988), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,Lohnaufwand (laut Lohnkonto, Paragraph 76, Einkommensteuergesetz 1988), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,
Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
Absetzung für Abnutzung nach §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),Absetzung für Abnutzung nach Paragraphen 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),
Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz 1988),Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988),
(Anm.: Z 6 und Z 7 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 215/2018)Anmerkung, Ziffer 6 und Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018,)
steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),steuerfreier Betrag nach Paragraph 12, Absatz 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),steuerfreier Betrag nach Paragraph 14, Absatz 5, Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 215/2018)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018,)
Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),
abgeführte Umsatzsteuer - abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch - und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),abgeführte Umsatzsteuer - abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch - und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1970, (laut Zahlungsbelegen),
Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Unfallversicherung, Krankenversicherung