Kurztitel

Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

UStBLV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 2,

Eine vergleichbare Zielsetzung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des Paragraph eins, Ziffer 5 bis 9 zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018

Gesetzesnummer

20010290

Dokumentnummer

NOR40206431