Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.2019
UStBLV
32/04 Steuern vom Umsatz
Eine vergleichbare Zielsetzung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des Paragraph eins, Ziffer 5 bis 9 zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.
29.08.2018
20010290
NOR40206431