Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 f

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Überstellung

Paragraph 90 f,

  1. Absatz eins,Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.
  3. Absatz 3,Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Absatz 2, für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 in die Entlohnungsgruppe l 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
    1. Ziffer eins
      vier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, oder Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Ziffer 23 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
    2. Ziffer 2
      zwei Jahre in allen anderen Fällen.
  5. Absatz 5,Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die
    1. Ziffer eins
      einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben, oder
    3. Ziffer 3
      die in Ziffer 24, der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Einreihung erfüllen,
    bei der Anwendung des Paragraph 15, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  6. Absatz 6,Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, Absatz 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 3, oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 38,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40206425