Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247,

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

4. Unterabschnitt
MILITÄRISCHER DIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 247,

  1. Absatz einsErnennungen und Überleitungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.
  2. Absatz 2Ernennungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998.
  3. Absatz 2 aMit 1. Jänner 2017 werden
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1 in die Verwendungsgruppe M BUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 1 in die Verwendungsgruppe M ZUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung
    übergeleitet.
  4. Absatz 2 bMit 1. Jänner 2017 werden
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, die mit 31. Dezember 2016 dauernd mit einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe betraut sind, in die Verwendungsgruppe M BUO, Grundlaufbahn,
    2. Ziffer 2
      Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 2, die mit 31. Dezember 2016 dauernd mit einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe betraut sind, in die Verwendungsgruppe M ZUO, Grundlaufbahn
    übergeleitet.
  5. Absatz 3Militärpersonen, die nach Paragraph 269, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
  6. Absatz 4Militärpersonen, die nach Paragraph 254, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.
  7. Absatz 5Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß Paragraph 6, WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen.
  8. Absatz 6Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist Paragraph 152 c, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, weiter anzuwenden.
  9. Absatz 7Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß Paragraphen 152, Absatz 6,, 256 Absatz 4 und 271 sind die Paragraphen 152,, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.
  10. Absatz 8Abweichend von Paragraph 63, Absatz 6, führen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes, die vor dem 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, an Stelle des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung
    1. Ziffer eins
      Divisionär die Verwendungsbezeichnung „Generalmajor“ oder
    2. Ziffer 2
      Korpskommandant die Verwendungsbezeichnung „Generalleutnant“.
    Sie haben dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206371