Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152,

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst

Paragraph 152,

  1. Absatz einsFür den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe M BUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. Ziffer 5
      in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;
    2. Ziffer 6
      in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
    3. Ziffer 6 a
      in der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
    4. Ziffer 7
      in der Verwendungsgruppe M ZUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. Ziffer 9
      in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter, Korporal, Zugsführer;
    2. Ziffer 10
      während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
  3. Absatz 3Den im Absatz 2, für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „...arzt“, „...apotheker“ oder „...veterinär“ hinzuzufügen.
  4. Absatz 4Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.
  5. Absatz 5Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Absatz 2, abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7Militärpersonen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
  8. Absatz 8Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Absatz 7, angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
  9. Absatz 9Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206341