Kurztitel

Errichtung eines Generalkonsulats der Republik Österreich in Guangzhou (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2018,

Typ

Vertrag - China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

17.08.2018

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

PEKING

Zl. 6.300.750/2/2007

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich in der Volksrepublik China entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China ihre Hochachtung und beehrt sich, im Namen der Regierung der Republik Österreich, folgendes zu bestätigen:

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern weiter zu entwickeln sowie die bilateralen konsularischen Beziehungen zu intensivieren, sind durch freundschaftliche Konsultationen übereingekommen, folgendes Abkommen über die Errichtung eines Generalkonsulats der Republik Österreich in Guangzhou abzuschließen.

(römisch eins) Die Regierung der Volksrepublik China ist damit einverstanden, dass die Regierung der Republik Österreich ein Generalkonsulat in Guangzhou errichtet, dessen Konsularbezirk aus der Provinz Guangdong, der Provinz Hainan, der Provinz Hunan sowie des autonomen Gebiets Guangxi besteht.

(römisch II) Die Regierung der Republik Österreich ist damit einverstanden, dass sich die Regierung der Volksrepublik China das Recht vorbehält, eine konsularische Vertretung in der Republik Österreich zu errichten. Ihr Standort und Konsularbezirk werden auf diplomatischem Wege festgelegt.

(römisch III) Beide Seiten gewähren, im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, den Gesetzen und Verordnungen des jeweiligen Landes sowie dem Reziprozitätsprinzip, jede notwendige Unterstützung und Erleichterung der konsularischen Vertretung des anderen Landes für die Errichtung und die Ausübung ihrer konsularischen Tätigkeit.

(römisch IV) Beide Seiten lösen alle möglicherweise auf dem Gebiet der gegenseitigen konsularischen Beziehungen entstehenden Fragen im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, sowie der internationalen Übung, auf der Grundlage des Reziprozitätsprinzips und durch freundliche Konsultationen.

Wenn das Außenministerium der Volksrepublik China im Namen der Regierung der Volksrepublik China oben stehenden Inhalt mit einer Antwortnote bestätigt, so werden diese Note und die Antwortnote ein Abkommen zwischen den Regierungen der beiden Länder darstellen und am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Antwortnote in Kraft treten.

Die Österreichische Botschaft in der Volksrepublik China benützt auch diesen Anlass, dem Außenministerium der Volksrepublik China den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Peking, am 8. März 2007 L. S.

An das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik China/Konsularabteilung

Peking

cc.: Europabteilung

(Übersetzung)

Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Volksrepublik China,

Konsularabteilung

  1. Absatz 2007ling zi 106

An die Österreichische Botschaft:

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China, Konsularabteilung, entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Erhalt der Verbalnote der Botschaft Zl. 6.300.750/2/2007 vom 8. März 2007 zu bestätigen, deren Inhalt wie folgt lautet:

„Die Botschaft der Republik Österreich ... (es folgt der weitere Text der österreichischen Eröffnungsnote) ... in Kraft treten.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China bestätigt im Namen der Regierung der Volksrepublik China den Inhalt und ist damit einverstanden.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S. Peking, am 6. April 2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

20005340

Dokumentnummer

NOR40206291