Absatz eins,Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, 3, 3 a und 3 b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.