Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, 3, 3 a und 3 b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
  2. Absatz eins a,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, soweit dieser nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt.
  4. Absatz 3,Bemessungsgrundlage für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, 13 und 15 genannten Versicherten ist der Betrag von 188,95 €.
  5. Absatz 3 a,Bemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, 21 und 22 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.
  6. Absatz 3 b,Die Bemessungsgrundlage für die im Paragraph 91, Absatz 2, genannten Personen ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach Paragraph 181 a, Absatz 2, erster Satz ASVG oder nach Paragraph 182, ASVG zu ermitteln.
  7. Absatz 3 c,Bemessungsgrundlage für die in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.
  8. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins bis 3 c ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40206256